Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
Ein „redlich errichteter“, sprich nicht durch List, Zwang oder Drohung beeinflusster Vergleich kann nicht wegen laesio enormis (§§ 934 f) angefochten werden,1 zumal von einem zweifelhaften oder streitigen Recht kein zuverlässiger Preis angegeben werden kann (anders für ein entsprechend massives Missverhältnis jener gegenseitigen Leistungspflichten, die nach Erlöschen der strittigen oder zweifelhaften und Entstehen der neuen Pflichten bestehen).2 Eine Äquivalenzstörung ist daher beim Vergleich unerheblich, solange diese nicht ein wucherisches Ausmaß erreicht. Wucher macht den Vergleich anfechtbar (§ 1385 Rz 8), weil ein „auffallendes Missverhältnis“ (§ 879 Abs 2 Z 4) leichter zu ermitteln ist als der gemeine Wert und beim Wucher auf beiden Seiten subjektive Umstände hinzutreten müssen, so dass er der Arglist näher steht als der laesio enormis.3