Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungeteilten Mitschuldner verpflichtet (§ 896).
Die in § 1352 vorgesehene Wirksamkeit einer Verbürgung für Geschäftsunfähige 1 stellt eine rechtspolitisch wenig überzeugende2 gläubigerbegünstigende Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar, die aber nach dem VfGH3 verfassungsgemäß ist. Eine Einschränkung auf Fälle vom Bürgen erkannter Geschäftsunfähigkeit verbietet der klare Wortlaut; eine Bürgenhaftung bloß für die Bereicherungsschuld des Geschäftsunfähigen4 widerspricht wohl dem Zweck der Norm. Der Bürge ist nach hA daher dem Gläubiger so verpflichtet, als wäre die Begründung der Hauptschuld nicht an fehlender Geschäftsfähigkeit gescheitert.5