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§ 1351 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.

Literatur:

P. Bydlinski, Einreden des Bürgen, ÖBA 1987, 690;

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