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§ 1326 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Seite 2098

Literatur:

Apathy, Historisches und Dogmatisches zur Entschädigung für die Verhinderung des besseren Fortkommens, FS Strasser (1993) 1;

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