Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. Seite 2098
Literatur:
Apathy, Historisches und Dogmatisches zur Entschädigung für die Verhinderung des besseren Fortkommens, FS Strasser (1993) 1;
