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§ 1325 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

Insbesondere / 1. bei Verletzungen an dem Körper;

 

Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Seite 2071

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