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§ 1306 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;

 

Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

Seite 2005

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