3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig. Seite 2005
3. aus einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig. Seite 2005
