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§ 1305 ABGB (Karner)

Karner8. AuflJänner 2026

2. aus dem Gebrauche des Rechtes;

 

Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.

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