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§ 1291 ABGB (Karner/Steininger)

Karner/Steininger8. AuflJänner 2026

Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.

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Die nähere Regelung des Versicherungsvertrages findet sich heute vor allem im VersVG, wobei die jeweiligen AVB zu beachten sind.

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