Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.
Die nähere Regelung des Versicherungsvertrages findet sich heute vor allem im VersVG, wobei die jeweiligen AVB zu beachten sind.