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§ 1191 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

 

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

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