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§ 1190 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter, Weisungsgebundenheit

 

(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.

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