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§ 893 ABGB (Bydlinski/Told)

Bydlinski/Told8. AuflJänner 2026

Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.

Literatur:

Dullinger, Handbuch der Aufrechnung (1995);

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