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§ 892 ABGB (Bydlinski/Told)

Bydlinski/Told8. AuflJänner 2026

Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

Literatur:

Harner, Rechtsfragen rund um das Gemeinschaftskonto, JEV 2022, 120;

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