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§ 876 ABGB (Bollenberger/Wilfinger)

Bollenberger/Wilfinger8. AuflJänner 2026

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

[idF III. TN]

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