Wird die Verwaltung mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Sind mehrere Verwalter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten die Mehrheit nach Köpfen; auf das Ausmaß der allfälligen Beteiligung am Gemeinschaftsgut kommt es nicht an.1 Diese dispositive Regel weicht vom Einstimmigkeitsprinzip des § 1011 ab. Allerdings betrifft sie nur die interne Willensbildung, nicht die Vertretung nach außen.2 § 838 ist im Fall des § 837 S 3 analog anzuwenden.3