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§ 838 ABGB (Painsi)

Painsi8. AuflJänner 2026

Wird die Verwaltung mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.

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Sind mehrere Verwalter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten die Mehrheit nach Köpfen; auf das Ausmaß der allfälligen Beteiligung am Gemeinschaftsgut kommt es nicht an.11 Klausberger/K3 Rz 2. Diese dispositive Regel weicht vom Einstimmigkeitsprinzip des § 1011 ab. Allerdings betrifft sie nur die interne Willensbildung, nicht die Vertretung nach außen.22 Böhm/Palma/KS Rz 3. § 838 ist im Fall des § 837 S 3 analog anzuwenden.33 Böhm/Palma/KS Rz 5; Klausberger/K3 Rz 1.

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