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§ 568 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.

[idF BGBl I 2015/87]

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