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§ 567 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.

[idF BGBl I 2015/87]

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