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§ 441 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Folge der Erwerbung: / a) in Rücksicht des Besitzes;

 

Sobald die Urkunde über das Eigentumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigentümer in den rechtmäßigen Besitz.

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