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§ 440 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Vorschrift über die Kollision der Einverleibungen

 

Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

Seite 576

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