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§ 374 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.

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§ 374 regelt Situationen, in denen der (frühere) rechtliche (§ 1466) Besitzer die Herausgabe von dem nunmehrigen rechtlichen, also rechtmäßigen, echten und – trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung – redlichen Besitzer verlangt; diesfalls gebührt dem gegenwärtigen Besitzer der Vorzug („beatus possidens“). Mangels eines stärkeren Besitzes besteht hier nämlich kein Grund für eine Besitzänderung.11 Holzner/KS Rz 1. Derselbe Gedanke ist bei Doppelvermietung anzuwenden (dazu § 430 Rz 1).22RS0010948; 3 Ob 10/49.

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