Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Entgelt erhalten hat; so muß er dem Kläger weichen.
§ 373 führt demonstrativ1 Situationen an, in denen der nach § 372 Beklagte einen schwächeren Besitz als der Kläger aufweist. Dies ist der Fall, wenn ihm zumindest eine der Qualifikationen des rechtlichen Besitzes iSd § 1466, also Redlichkeit, Rechtmäßigkeit oder (allerdings ohne ausdrückliche Erwähnung) Echtheit fehlt.2 Trotz qualifiziertem Besitz (insb subjektiver Redlichkeit) unterliegt der Bekl, wenn objektive Verdachtsmomente gegeben sind (Angabe keines oder nur eines verdächtigen Vormannes, wie etwa eines Hehlers) oder er unentgeltlich erworben hat, während der Kläger einen entgeltlichen Erwerbstitel vorweisen kann.3