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§ 350 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

 

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, [Stadt-] oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Namen eines anderen eingetragen werden.

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