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§ 349 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Erlöschung des Besitzes: / a) körperlicher Sachen;

 

Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät; wenn sie freiwillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.

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