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§ 11 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

[b) Provinzialstatuten]

 

[Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.]

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