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§ 10 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Andere Arten der Vorschriften, als: / a) Gewohnheiten

 

Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.

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