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§ 3 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Anfang der Wirksamkeit der Gesetze

 

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

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