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§ 2 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.

Literatur:

Andexlinger, Rechtsunkenntnis im Arbeitsrecht, RdW 1986, 148;

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