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zu Art 6 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Artikel 6
Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten

 

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

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