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zu Art 5 Rom II-VO (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Artikel 5
Produkthaftung

 

(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden:

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