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zu § 1502 ABGB (Dehn)

Dehn7. AuflJänner 2023

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung

 

Der Verjährung kann weder im Voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

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