Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Literatur:
B. Köck, Das „Zwischenurteil zur Verjährung“, Zak 2011, 167;
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.
Literatur:
B. Köck, Das „Zwischenurteil zur Verjährung“, Zak 2011, 167;