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zu § 1501 ABGB (Dehn)

Dehn7. AuflJänner 2023

Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteien, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.

Literatur:

B. Köck, Das „Zwischenurteil zur Verjährung“, Zak 2011, 167;

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