vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1351 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Verbindlichkeiten, welche nie zu Recht bestanden haben, oder schon aufgehoben sind, können weder übernommen, noch bekräftigt werden.

Literatur:

P. Bydlinski, Einreden des Bürgen, ÖBA 1987, 690;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte