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zu § 1350 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Für welche Verbindlichkeiten

 

Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

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