Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
§ 900 ist Ausfluss des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge: Die Vertragsposition des Verstorbenen geht so wie sie war, dh als aufschiebend bedingte, auf seinen Erben über. Bei Vereinbarung einer Potestativbedingung, deren Eintritt vom Willen des Verstorbenen abhängig war, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der Bedingungseintritt auch noch vom Erben herbeigeführt werden kann (zB Zahlung des Restkaufpreises beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt), was wohl nur bei Höchstpersönlichkeit (zB Entschuldigung für Fehlverhalten) abzulehnen ist (näher Beclin/K3 Rz 4 ff).