Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.
§ 899 entspricht § 701. Vertragsauslegung könnte aber etwa auch ergeben, dass der Begünstigte die wiederholbare Handlung nicht nochmals vornehmen muss.