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zu § 894 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.

Literatur:

P. Bydlinski/Pendl, Der Vergleich mit einem Gesamtschuldner, JBl 2013, 545;

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