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zu § 893 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.

Literatur:

Dullinger, Aufrechnung, insb 51 ff;

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