Wird die Verwaltung mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Sind mehrere Verwalter der gemeinsamen Sache bestellt, analog aber auch im Fall des § 837 S 3 (für den das Mehrheitsprinzip des § 833 unzweckmäßig wäre: Böhm/Palma/KS Rz 5; Klausberger/K3 Rz 1; anders noch Voraufl), entscheidet nach der dispositiven Regel des § 838 bei Meinungsverschiedenheiten die Mehrheit nach Köpfen; auf die Beteiligung am Gemeinschaftsgut kommt es nicht an (Klausberger/K3 Rz 2). Damit weicht die Regelung vom Einstimmigkeitsprinzip des § 1011 (s dort Rz 1 ff) ab. Allerdings betrifft sie nur die interne Willensbildung, nicht die Vertretung nach außen (zutr Böhm/Palma/KS Rz 3). Im Wohnungseigentum kann für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; eine Parallelverwaltung durch mehrere Verwalter ist nicht zulässig (5 Ob 39/22d).