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zu § 444 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Erlöschung des Eigentumsrechtes

 

Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz, und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigentum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

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