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zu § 401 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein [Dritt]teil davon. Sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Literatur:

Knoll, Schatzfund und Denkmalschutz, JBl 2005, 212

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