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zu § 400 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlicht hat; dessen Anteil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.

Literatur:

Klingenberg, Der „Angeber“ beim Schatzfund, in GS Mayer-Maly (2011) 235

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