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zu § 370 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

Literatur:

F. Bydlinski, Probleme des Quantitätseigentums, JBl 1974, 32;

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