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zu § 369 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Was dem Kläger zu beweisen obliege?

 

Wer die Eigentumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigentum sei.

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