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zu § 27 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

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Durch den Verweis auf andere Gesetze warnt § 27 insb vor Einschränkungen der Rechtspersönlichkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Posch/SK Rz 1; s auch § 867).

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