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zu § 1062 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

und des Käufers.

 

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.

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