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zu § 1032 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen oder andern Hausgenossen in ihrem Nahmen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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