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zu §§ 1030, 1031 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler3. AuflOktober 2019

Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

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