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zu § 906 ABGB (Aichberger-Beig)

Aichberger-Beig3. AuflJuni 2017

(1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.

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