Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution
§ 613. Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.
Stammfassung JGS 1811/946.