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zu § 596 aF, § 589 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

§ 596. Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten Willen aufnehmen, anzuwenden.

Stammfassung JGS 1811/946.

 

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